ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen Aleksandra Golubkova (nachfolgend Grafikdesignerin genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Grafikdesignerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Grafikdesignerin gültig.

2 VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Jeder der Grafikdesignerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Grafikdesignerin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Grafikdesignerin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Grafikdesignerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Grafikdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.4 Die Grafikdesignerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sofern der Auftraggeber eine Miturheberschaft erworben hat, verzichtet er auf seine Rechte aus § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Es bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, für den Fall, dass der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden möchte.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Grafikdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.9 Die Grafikdesignerin ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe, falls nicht anders vereinbart, immer als Urheber zu nennen, bei Webprojekten insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Webseite. Verletzt oder verweigert der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Grafikdesignerin zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Grafikdesignerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

3 VERGÜTUNG

3.1 Die Höhe der Vergütung geht aus dem Kostenvoranschlag, bzw. dem Angebot oder dem vereinbarten Stundensatz hervor. Die vereinbarten Preise sind gem. §19 Abs. 1 UstG ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Für darüberhinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die Grafikdesignerin eine zusätzliche Vergütung verlangen.

3.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

3.3 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung, falls nicht Entwürfe mit Druck ausgewählt wurden, ohne Layout. In dem Fall bleiben Entwürfe und Reinzeichnungen das Eigentum des Grafikdesignerin. Layoutwerden nicht verschickt.

3.4 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.5 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Grafikdesignerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung nach Auftragserteilung sofort fällig. Bei Angebotsbeträgen ab 1.000,00 EUR ist die Vergütung zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von der Grafikdesignerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

4.2 Die Grafikdesignerin ist berechtigt, anfallende Mehrkosten, die von der Grafikdesignerin nicht zu vertreten sind und bei Auftragserteilung trotz der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar waren, gesondert in Rechnung zu stellen, sofern sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen, für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.4 Bei Zahlungsverzug kann die Grafikdesignerin Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Grafikdesignerin behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.

4.5 Sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung in den Angeboten in Euro angegeben. Wenn das Angebot ausdrücklich eine andere Währung bestimmt, unterliegt dieser den Wechselkursschwankungen im Zeitraum zwischen der Auftragserteilung und der Bezahlung des Auftraggebers. Sollten Wechselkursschwankungen eintreten und der Grafikdesignerin dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar sind, hat die Grafikdesignerin das Recht diese Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Zusätzliche Kosten müssen dem Auftraggeber von der Grafikdesignerin zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und in die nächste Rechnung mit aufgenommen werden.

4.6 Die Stornierung eines Auftrages ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der Zustimmung der Grafikdesignerin. Sollte die Grafikdesignerin einer Stornierung zustimmen, ist der Auftraggeber zum Wertersatz verpflichtet. Der Wertersatz bemisst sich nach der bisher erbrachten Leistung gemäß dem Angebot oder nach Stundensatz. Der Anspruch der Grafikdesignerin auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

5 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten eine Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Die Grafikdesignerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Grafikdesignerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Die Grafikdesignerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Rechnungen für Fremdleistungen werden an den Auftraggeber weitergeleitet und müssen direkt vom Auftraggeber beglichen werden.

5.4 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikdesignerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Grafikdesignerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5.5 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.6 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.7 Bildrecherchen, Bildrechte, Fotoaufnahmen und die dafür notwendige Organisation, Illustrationen, Bildbearbeitung sowie alle technischen Vorkosten für die Produktion wie Scans, Proofs, Farbausdrucke, Übersetzungen und Lektorat, Hosting und Webadressen, Anwenderschulungen, Miete für externe Datenquellen, Datenversand, Reisekosten und Botenfahrten etc. sind – falls im Angebot nicht anders erwähnt – nicht Bestandteil des Angebots und werden von der Grafikdesignerin nach Aufwand berechnet. Die finale Endkontrolle der Medien obliegt dem Auftraggeber, für Grafik- bzw. Textfehler oder generelle Fehlproduktionen nach Freigabe durch den Auftraggeber ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafikdesignerin.

6 EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind der Grafikdesignerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Grafikdesignerin. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Datenträger, Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafikdesignerin geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.6 Bei Webprojekten übergibt die Grafikdesignerin dem Auftraggeber alle Daten, die dieser benötigt, um die Webseite zu aktualisieren und die Inhalte zu bearbeiten. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Grafikdesignerin ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.

7 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Grafikdesignerin Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Korrekturen werden vor Ausführung der Vervielfältigung bzw. Onlineschaltung mit der Grafikdesignerin abgestimmt. Nach Freigabe des Entwurfs zur Produktion, Vervielfältigung bzw. Onlineschaltung hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Umsetzung weiterer Korrekturen. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen bzw. technischen Umsetzungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von der Grafikdesignerin insoweit entfällt.

7.3 Die Produktionsüberwachung durch die Grafikdesignerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Grafikdesignerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.4 Bei Abwesenheit des Auftraggebers während der Produktion, kann das Produktionsergebnis nicht auf Grund von Produktionsschwankungen, wie zumutbarer Farbschwankungen oder leichter Formatänderungen abgelehnt werden.

7.5 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Grafikdesignerin unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Die Grafikdesignerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. SEO-Marketing und SEA-Kampagnen

8.1 Digital Drive bietet dem Kunden u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Digital Drive ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von Digital Drive das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Google Trefferliste)) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde. Marketing-Leistungen können von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monaten wieder abbestellt werden.
8.2 Digital Drive bietet dem Kunden ferner Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Digital Drive ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Digital Drive hat neben dem Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber dem Kunden. Digital Drive trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. Digital Drive unterbreitet dem Kunden Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne.

9 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Die Grafikdesignerin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Grafikdesignerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Grafikdesignerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Grafikdesignerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Grafikdesignerin.

9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Grafikdesignerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Grafikdesignerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

9.7 Bei Fotoshootings geht die Grafikdesignerin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

9.8 Die Grafikdesignerin haftet nicht für Fehler an Datenträgern und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafikdesignerin.

9.9 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Grafikdesignerin ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grafikdesignerin beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Grafikdesignerin beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.9.1 Die Grafikdesignerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und Designarbeiten, die dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen werden. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. In keinem Fall haftet die Grafikdesignerin für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

9.9.2 Falls nicht anders vereinbart, liegen administrative Tätigkeiten wie z.B. sicherheitsrelevante Servereinstellungen, die Datensicherung und Aktualisierung bei Einrichtung eines Contents Management Systems in Webprojekten nach Übergabe beim Auftraggeber. Trotz sorgfältiger Ausführung der Arbeiten ist es nicht möglich, Angriffe von außen komplett auszuschließen. Der Auftraggeber ist darüber informiert und stellt die Grafikdesignerin dahingehend frei.

10 GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS UND VORLAGEN

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2 Für die Lieferung der Ergebnisse bzw. Teillieferungen gelten die im Angebot beschriebenen Fristen. Werden Leistungen aus Gründen, die die Grafikdesignerin zu vertreten hat, nicht termingerecht erbracht, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.

10.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Grafikdesignerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.4 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist die Grafikdesignerin nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.

10.5 Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch die Grafikdesignerin der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Grafikdesignerin berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

10.6 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von der Grafikdesignerin nicht zu vertretender Betriebsstörungen, auch bei einem Subunternehmer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt die Grafikdesignerin dem Auftraggeber mit.

10.7 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Grafikdesignerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Grafikdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Grafikdesignerin.

11.2 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Geschäftsbedingungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01/2018